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Über uns

Fundacja Rokita und die Satzung vom 30. August 2026.

Die Fundacja Rokita schützt historisches, kulturelles und natürliches Erbe und arbeitet in Bildung, Tourismus und für lokale Gemeinschaften.

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Satzung der Fundacja Rokita

Unverbindliche deutsche Übersetzung. Die polnische Originalfassung vom 30. August 2026 ist rechtsverbindlich.

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Stiftung unter dem Namen „Fundacja Rokita“, nachstehend „Stiftung“ genannt, wurde von Rafał Rafalski, nachstehend „Stifter“ genannt, errichtet und handelt auf Grundlage des polnischen Stiftungsgesetzes vom 6. April 1984 sowie dieser Satzung.

§ 2. Die Stiftung besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Lubsko. Sie wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 3. Tätigkeitsgebiet der Stiftung ist die Republik Polen; zur Verwirklichung ihrer Satzungsziele kann sie auch außerhalb Polens tätig werden.

§ 4. Die Stiftung kann Niederlassungen, Zweigstellen und Organisationseinheiten gründen, anderen Organisationen beitreten und mit in- und ausländischen Einrichtungen zusammenarbeiten.

§ 5. Die Stiftung kann Siegel, Bildzeichen und andere gesetzeskonforme Kennzeichnungen verwenden.

Kapitel II. Ziele und Arbeitsweise der Stiftung

§ 6. Zweck der Stiftung ist eine gemeinnützige Tätigkeit, insbesondere zum Schutz des historischen, kulturellen und natürlichen Erbes, in Bildung, Tourismus und Landeskunde, zur Unterstützung lokaler Gemeinschaften, in Kultur, Gesundheitsförderung, Sport und Erholung, zur Förderung des Ehrenamts sowie zur generationsübergreifenden Integration.

§ 7. Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch Bildungs-, Tourismus-, Geschichts-, Gedenk-, Sport- und Kulturveranstaltungen; Verlags- und Informationstätigkeit; Werbe- und Multimediamaterialien; Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Kommunen, Kultureinrichtungen und Unternehmen sowie Projekte zum Schutz und zur Vermittlung des regionalen Erbes.

§ 8. Die Stiftung kann unentgeltliche und entgeltliche gemeinnützige Tätigkeit sowie wirtschaftliche Tätigkeit in einem Umfang ausüben, der der Verwirklichung ihrer Satzungsziele dient. Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit werden ausschließlich für die Satzungsziele verwendet.

§ 9. Die wirtschaftliche Tätigkeit kann insbesondere Verlags- und Schulungstätigkeit, Veranstaltungsorganisation, Verkauf von Bildungs- und Werbematerialien, touristische Dienstleistungen und Führungen, Vermietung, Verpachtung und entgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen sowie Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit umfassen.

§ 10. Die Stiftung darf dem Stifter, Mitgliedern ihrer Organe, Beschäftigten oder nahestehenden Personen weder Darlehen gewähren noch deren Verpflichtungen mit Stiftungsvermögen sichern; diesen Personen Vermögen zu anderen Bedingungen als Dritten übertragen oder zur Nutzung überlassen; oder Waren und Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen zu für die Stiftung ungünstigeren als marktüblichen Bedingungen beziehen.

Kapitel III. Vermögen und Finanzwirtschaft

§ 11. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Stiftungskapital von 20.000,00 PLN sowie aus Finanzmitteln, Vermögensrechten, Immobilien und beweglichen Sachen, die im Laufe der Tätigkeit erworben werden.

§ 12. Einnahmen können aus Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen, Zuwendungen, Subventionen, Fördermitteln, entgeltlicher gemeinnütziger Tätigkeit, wirtschaftlicher Tätigkeit, Vermögenserträgen und anderen gesetzlich zulässigen Quellen stammen.

§ 13. Die Finanzwirtschaft wird nach geltendem Recht geführt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14. Willenserklärungen für die Stiftung und vermögensrechtliche Verpflichtungen kann der Vorstandsvorsitzende allein oder können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam abgeben. In Verträgen und Streitigkeiten zwischen Stiftung und Vorstandsmitglied vertritt der Vorsitzende des Stiftungsrats oder ein durch Ratsbeschluss ermächtigtes Ratsmitglied die Stiftung.

Kapitel IV. Stifter

§ 15. Der Stifter ist kein Organ der Stiftung, nimmt jedoch die in der Satzung vorgesehenen besonderen Befugnisse wahr.

§ 16. Zu seinen Befugnissen gehören insbesondere die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Stiftungsrats, die Einleitung von Satzungsänderungen, die Bestätigung strategischer Entwicklungsrichtungen und die Entscheidung über die Auflösung in den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Fällen.

Kapitel V. Stiftungsrat

§ 17. Der Stiftungsrat ist Kontroll- und Aufsichtsorgan. Er besteht aus drei bis fünf Personen, die vom Stifter bestellt und abberufen werden.

§ 18. Mitglied des Stiftungsrats darf weder ein Vorstandsmitglied noch eine Person sein, die mit einem Vorstandsmitglied verheiratet ist, in Lebensgemeinschaft lebt, verwandt oder verschwägert ist oder ihm dienstlich untersteht. Ausgeschlossen ist auch, wer wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen verfolgten Straftat oder Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 19. Die gemeinsame Amtszeit der Ratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 20. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schriftführer.

§ 21. Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere die Aufsicht über die Tätigkeit, die Beurteilung der Vorstandsarbeit, die Genehmigung von Tätigkeits- und Finanzberichten, die Entlastung des Vorstands, Stellungnahmen zu den Tätigkeitsrichtungen und die Vertretung in den in § 14 genannten Angelegenheiten.

§ 22. Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Begründete und belegte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Amtsausübung können erstattet werden.

§ 23. Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst.

Kapitel VI. Vorstand

§ 24. Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Stiftung und vertritt sie nach außen.

§ 25. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen: dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bei Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern.

§ 26. Der Stifter bestellt und entlässt die Vorstandsmitglieder und kann ihnen bei der Bestellung die Funktion des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieds übertragen.

§ 27. Die gemeinsame Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 28. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere die laufende Geschäftsführung, die Verwirklichung der Satzungsziele, die Vermögensverwaltung, die Erstellung von Tätigkeits- und Finanzplänen sowie von Tätigkeits- und Finanzberichten und Entscheidungen in allen nicht dem Stifter oder Stiftungsrat vorbehaltenen Angelegenheiten.

§ 29. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Kapitel VII. Ehrenrat

§ 30. Bei der Stiftung kann ein Ehrenrat mit beratender und begutachtender Funktion bestehen. Er ist kein Organ der Stiftung und weder zur Vertretung noch zur Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen befugt.

§ 31. Die Mitglieder des Ehrenrats werden vom Vorstand bestellt und abberufen.

Kapitel VIII. Satzungsänderung, Zusammenschluss und Auflösung

§ 32. Eine Satzungsänderung erfordert einen mit absoluter Mehrheit gefassten Vorstandsbeschluss und die schriftliche Bestätigung des Änderungstextes durch den Stifter, ein durch Ratsbeschluss ermächtigtes Mitglied des Stiftungsrats und ein durch Vorstandsbeschluss ermächtigtes Vorstandsmitglied.

§ 33. Zur wirksameren Verwirklichung ihrer Ziele kann sich die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenschließen. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Stifters und nach Stellungnahme des Stiftungsrats.

§ 34. Die Stiftung wird aufgelöst, wenn ihr Zweck erreicht ist oder ihre Finanzmittel und ihr Vermögen erschöpft sind. Der Stifter entscheidet nach Anhörung des Stiftungsrats und bestellt die Liquidatoren.

§ 35. Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen wird unter Beachtung des geltenden Rechts für vom Stifter bestimmte Zwecke eingesetzt, die den Stiftungszielen nahekommen.

Kapitel IX. Schluss- und Personalbestimmungen

§ 36. Diese Satzung wurde am 30. August 2026 angenommen.

§ 37. Dem Vorstand gehören an: Borys Rafalski – Vorstandsvorsitzender, Norbert Piątkowski – stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Przemysław Modrak – stellvertretender Vorstandsvorsitzender.

§ 38. Dem Stiftungsrat gehören an: Krzysztof Bausa – Vorsitzender des Stiftungsrats, Łukasz Ochryniuk – Ratsmitglied, Patryk Łanda – Ratsmitglied, Maciej Dragańczuk – Ratsmitglied, Paweł Gabin – Ratsmitglied.